2. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.10.2011 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug eingestellt und die Verfahrenskosten von CHF 300.00 vom Kanton Bern auferlegt wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Pornografie, begangen durch Herstellung von kinderpornografischen Fotos am 10.04.2011 in D.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 2, 106, 197 Ziff. 3 aStGB; 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: