1. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen 1.1 durch Herstellung eines kinderpornografischen Videos am 29.03.2014 in C.________; 1.2 durch Überlassen von kinderpornografischen Fotos und einem kinderpornografischen Video in der Zeit vom 30.03.2014 bis 13.05.2014 in G.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘725.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘575.00, an den Kanton Bern;