20140350-04-A Der Beschuldigte kann die Herausgabe von Kopien der legalen Daten auf den genannten Datenträgern verlangen, wobei die durch die Datenaussortierung entstehenden Kosten vom Beschuldigten zu tragen und im Umfang der beanspruchten Leistungen zu bevorschussen sind. Für die diesbezügliche Begründung wird vollumfänglich auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 429).