Der Berufungsführer ist mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchgedrungen. Folglich hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, vollumfänglich zu bezahlen. Bezüglich des Freispruchs wurde die Entschädigung an den Berufungsführer für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3‘725.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Bei diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens ist hierfür keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Verfügungen