VI. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wurde der Berufungsführer erstinstanzlich zu Recht wegen Pornographie verurteilt, sodass er die auf diesen Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Kosten zu tragen hat. Diese wurden bestimmt auf CHF 1‘614.00. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchgedrungen.