Es wird deshalb an dieser Stelle vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen und der Berufungsführer wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, mit einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2011. Weiter wird der Berufungsführer zu einer Verbindungsbusse von CHF 90.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung 3 Tage) verurteilt.