426 f.). Gegen diese korrekte Strafzumessung brachte der Berufungsführer nichts vor. Eine Erhöhung ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen. Es wird deshalb an dieser Stelle vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen und der Berufungsführer wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, mit einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2011.