422 ff.). Sie berücksichtigte hierbei alle relevanten Faktoren sowie den Umstand, dass vorliegend eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2011 auszufällen ist und kam zum Schluss, es sei eine hypothetische Gesamtstrafe von 65 Strafeinheiten verschuldensangemessen. Für den vorliegenden Fall verblieb eine Zusatzstrafe von 15 Strafeinheiten, wobei die Vorinstanz eine Geldstrafe als angemessen erachtete und die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 festsetzte (pag. 426). Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und drei Tagessätze in Form einer Verbindungsbusse ausgefällt (pag. 426 f.).