28 Z. 245 ff., wonach er 20 Jahre alt gewesen sei, als er «solche Bildli» gesammelt habe vom Genitalbereich eines Kindes). Zudem machte er geltend, er stehe ganz sicher nicht auf Kinder (pag. 31 Z. 398). Der Berufungsführer weiss also sehr wohl, was Pornografie ist bzw. worin der Unterschied zwischen «normaler» Pornografie und Kinderpornografie liegt. Dass es sich objektiv bei den Fotos um pornografisches Material handelt, wurde hiervor bereits festgestellt. Der Berufungsführer nahm folglich mit der Aufnahme von F.________ (seiner damals 9-jährigen Stieftochter) zumindest in Kauf, objektiv kinderpornografische Fotos herzustellen.