Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands schliesst sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an. Aufgrund diverser Aussagen des Berufungsführers ist auszuschliessen, dass er sich unter dem Begriff «Kinderpornografie» nichts vorstellen kann bzw. ihm hierfür die Vorstellungskraft fehlt. So konsumiert er unbestrittenermassen selber Pornografie (pag. 26 Z. 139 ff.; pag. 30 Z. 332 f.; pag. 33 Z. 488 ff.). Er weiss auch, dass es verbotene Pornografie gibt (pag. 26 Z. 125, pag. 30 Z. 338) und ihm scheint die Gesetzeslage betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern klar zu sein (vgl. seine Bemerkung auf pag. 28 Z. 245 ff.