Hierzu fehle ihm die Vorstellungskraft, der Berufungsführer verfüge nachweislich über beschränkte kognitive Fähigkeiten. Er habe zu keiner Zeit irgendwie geartet die Absicht oder den Vorsatz gehabt, pornografische Erzeugnisse herzustellen. Die Bilder würden eben gerade keine «typische» Pornografie darstellen, es sei dem Berufungsführer deshalb nach der Parallelwertung in der Laiensphäre nicht erkennbar gewesen, dass es sich möglicherweise auch um Pornografie handeln könne, als er die Bilder erstellt habe. Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands schliesst sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an.