Rechtsanwalt B.________ führte in seiner schriftlichen Berufungsbegründung aus, es sei dem Berufungsführer weder bewusst gewesen, noch habe er es für möglich gehalten, dass er mit diesen Fotos Kinderpornografie herstellen würde. Diese Bilder seien für ihn keine «Kinderpornografie-Aufnahmen». Der Berufungsführer habe auf die Frage anlässlich der Hauptverhandlung, was er unter Kinderpornografie verstehe, gar nicht gewusst, was er wie überhaupt beschreiben sollte. Hierzu fehle ihm die Vorstellungskraft, der Berufungsführer verfüge nachweislich über beschränkte kognitive Fähigkeiten.