9 7. Zum subjektiven Tatbestand Weiter verneint der Berufungsführer auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag. 419 f.): «Direkter Vorsatz kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte musste aber die objektive Bedeutung dieser Nahaufnahmen des Genitalbereichs erkennen und hat in Kauf genommen, dass diese objektiv pornographischen Charakter haben. Es ist vorliegend kein anderer als ein pornographischer Zweck der Bilder erkennbar.