Auch aus dem Umstand, dass F.________ selber ausgesagt hat, dass es zu keinen sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Berufungsführer gekommen ist, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Erfüllung des Tatbestands ist eben gerade unabhängig davon, ob das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt oder nicht. Angesichts der Uhrzeit der Aufnahme der Bilder (zwischen 4.28 Uhr und 4.40 Uhr morgens) kann ohnehin nicht ausgeschlossen werden, dass F.________ währenddessen schlief und gar nichts bemerkte. Der Berufungsführer hat diese Fotos unbestrittenermassen aufgenommen und damit auch hergestellt.