Dabei spielt es entgegen der Auffassung des Berufungsführers keine Rolle, dass man nicht mehr sieht bzw. dass die Scheide nur von oben und nicht von vorne fotografiert wurde. Es handelt sich um eine Darstellung von Sexualität unter Einbezug eines Kindes und damit um Pornographie im Sinne des Tatbestands. Indem der Berufungsführer diese Nahaufnahmen machte und hierfür die Unterhosen von F.________ anhob und weghielt, wirkte er zudem auf das Kind ein. Es handelt sich eben gerade nicht um mit einem Schnappschuss am Strand vergleichbare Bilder. Auch aus dem Umstand, dass F.___