Diese Auffassung ist nicht korrekt. Gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand erfüllt, wenn durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf abgezielt wird, den Betrachter sexuell aufzureizen. Dieses Kriterium ist vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Es handelt sich um Grossaufnahmen des Genitalbereichs, dieser steht auf allen Bildern klar im Zentrum. Dabei spielt es entgegen der Auffassung des Berufungsführers keine Rolle, dass man nicht mehr sieht bzw. dass die Scheide nur von oben und nicht von vorne fotografiert wurde.