5. Allgemeines zum Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3 aStGB Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kommt vorliegend Art. 197 Ziff. 3 aStGB zur Anwendung. Demgemäss wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziff. 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herstellt. Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.