ben – über einen so langen Zeitraum hätte aufbewahren sollen, hätten sie einzig dem Beweis gedient. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass auch die Kammer die Aussage des Berufungsführers, er habe die Fotos nur zu Beweiszwecken erstellt, als reine Schutzbehauptung erachtet. Weitergehend bestritt der Berufungsführer den Sachverhalt vor oberer Instanz nicht. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist deshalb vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung