Angesichts der Tatsache, dass der Berufungsführer beide polizeilichen Protokolle am Schluss der Befragung jeweils ergänzen liess (er also die Protokolle genau durchlas und offenbar seine diesbezüglichen Rechte auch kannte), ist nicht vorstellbar, dass sein angeblicher Hinweis am 19. Mai 2014, er habe «kompass» angerufen und dort seinen Missbrauchsverdacht geäussert, fälschlicherweise nicht protokolliert worden sein könnte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungsführer eine so grosse Anzahl Bilder – auf denen im Übrigen keine Anzeichen von Missbrauch ersichtlich sind und die somit auch keinerlei Beweiswert ha-