7 der zu Beweiszwecken selber erstellt zu haben. Folglich schob der Berufungsführer die Begründung mit der Dokumentation des vermuteten Missbrauchs erst nach, als ihm nachgewiesen werden konnte, dass er die Bilder erstellt hat und dass es sich dabei um seine Stieftochter handelt. Und dies tat er zunächst nicht einmal annähernd überzeugend!