So bestritt der Berufungsführer anlässlich der ersten Einvernahme und auch noch zu Beginn der zweiten Einvernahme, diese Bilder überhaupt erstellt zu haben bzw. zu wissen, wie sie auf seinen Stick gekommen sein könnten. Nach Vorhalt der Umstände, wonach die Bilder mit seinem Handy aufgenommen worden sind und seine Ehefrau darauf sowohl F.________, deren Unterhose und auch den Fingerring des Berufungsführers erkannt hatte, beschuldigte er zunächst seine Ehefrau, sie unterstelle ihm dies bloss, weil sie eifersüchtig sei. Nur als weitere Variante gab er dann sehr vage an (pag. 42 Z. 62 ff.): «Wenn es so war und es sich um F._______