Im Rahmen der Berufungsbegründung weist Rechtsanwalt B.________ erneut auf die Aussagen des Berufungsführers anlässlich der Hauptverhandlung hin, wonach er diese Fotos lediglich aufgenommen habe, um seinen Verdacht der Misshandlung seiner Stieftochter zu dokumentieren. Diese blosse Wiederholung des bereits vor erster Instanz Vorgebrachten – ohne weitergehende Begründung – vermag die substantiierte und nachvollziehbare Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu entkräften. So geht Rechtsanwalt B.________ nicht darauf ein, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zutreffen sollen.