Hinsichtlich dem hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt kommt die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 415): «Nach dieser Beweiswürdigung erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte die Fotos am 10.04.2011 herstellte und auf den Fotos der Genitalbereich seiner damals 9-jährigen Stieftochter F.________ abgebildet ist. Aufgrund des gesamten Beweisverfahrens ist aber die Version des Beschuldigten, diese Fotos seien rein aus Beweiszwecken erstellt worden, nicht glaubhaft.»