III. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz fasste die vorhandenen objektiven Beweismittel (Auswertung FDF pag. 78 ff.; Foto- und Filmaufnahmen pag. 88 ff.; Abklärungen «kompass» pag. 288 ff.) und die Aussagen der Beteiligten (Berufungsführer pag. 23 ff.; Ehefrau pag. 45 ff.; Aussagen des Opfers F.________ pag. 53 ff.) korrekt zusammen und würdigte diese ausführlich und umfassend (pag. 403 ff.). Es wird darauf verwiesen. Hinsichtlich dem hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt kommt die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag.