Die Kammer schliesst sich diesen einstimmigen Lehrmeinungen an. So entstehen für die als 6 Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. b-g StPO befragte Person, welche später zur Zeugin wird, keinerlei Nachteile. Ihr Aussageverweigerungsrecht ist von Beginn weg umfassend und sie ist nicht zur Aussage verpflichtet. Aus einem Zeugnisverweigerungsrecht könnte sie nicht mehr ableiten. Vorliegend wurde die Ehefrau des Berufungsführers als Auskunftsperson befragt und gemäss Protokoll auch korrekt belehrt (pag.