Auch SCHMID verweist für die Belehrung von Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. b-g StPO generell auf die Bestimmungen für die beschuldigte Person. Nur für Privatkläger erachtet er Art. 177 Abs. 3 StPO als massgeblich (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 3 zu Art. 181). Donatsch führt aus, da der Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. b-g StPO generell ein Aussageverweigerungsrecht zukomme, beziehe sich die Pflicht zur Belehrung über die Zeugnisverweigerungsrechte auf den Privatkläger als Auskunftsperson (DONATSCH, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, N. 16 zu Art. 181). Die Kammer schliesst sich diesen einstimmigen Lehrmeinungen an.