KERNER verneint dies ausdrücklich (BSK StPO-KERNER, N. 1 zur Art. 181): «Über welche Pflichten oder Rechte zu belehren ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Auskunftsperson nach Art. 178 lit. a oder lit. b-g handelt. Da nur die Privatklägerschaft eine Aussagepflicht trifft, braucht auch nur sie auf die Zeugnisverweigerungsrechte nach Art. 168 ff. aufmerksam gemacht zu werden. Den anderen Auskunftspersonen steht ein uneingeschränktes Aussageverweigerungsrecht zu, von welchem sie ohne Begründung generell oder partiell Gebrauch machen können.»