Die Aufnahmen von seiner Stieftochter F.________ in der Badewanne habe er für reine Familienzwecke gemacht (pag. 26 Z. 175 ff.). Diese Aussagen lassen zumindest die Möglichkeit offen, dass auch die Ehefrau bei der Herstellung dieser «Familienbilder» mitgewirkt hat. Gemäss Art. 181 Abs. 1 StPO machen die Strafbehörden die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. Es stellt sich nun die Frage, ob eine Person, die über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt, darüber zu belehren ist, obwohl sie als Auskunftsperson einvernommen wird. KERNER verneint dies ausdrücklich (BSK StPO-KERNER, N. 1 zur Art.