Diese Rollenzuweisung war zum damaligen Zeitpunkt richtig. Als Mutter des mutmasslichen Opfers war es für die Strafverfolgungsbehörden noch nicht absehbar, welches ihre Rolle bei der Herstellung der Fotos und des Videos gewesen sein könnte. Gestützt auf die Aussagen des Berufungsführers anlässlich seiner ersten Einvernahme am 15. Mai 2014 (pag. 23 ff.) konnte eine Beteiligung der Ehefrau jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. So sagte er aus, er habe den ganzen Order «Familien» mit den Familienfotos vom Handy auf den Stick «rübergezogen», ohne diesen vorher zu öffnen (pag. 25 Z. 105 ff.). Die Aufnahmen von seiner Stieftochter F.________