d StPO unter anderem einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Zeugin oder Zeuge hingegen ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Die Ehefrau des Beschuldigten wurde in ihrer Einvernahme vom 19. Mai 2014 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 45 ff.). Diese Rollenzuweisung war zum damaligen Zeitpunkt richtig.