5 Würde diese Einvernahme in der Beweiswürdigung weggedacht, bestünden keine Widersprüche mehr, welche Zweifel an den Aussagen des Berufungsführers rechtsgenüglich belegen würden. Die zweite Einvernahme des Berufungsführers vom 19. Mai 2014 sei zudem als sogenannter «Sekundärbeweis» ebenfalls nicht verwertbar. Als Auskunftsperson wird gemäss Art. 178 lit. d StPO unter anderem einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann.