Ausweislich des Protokolls zur Einvernahme vom 19. Mai 2014 sei die Ehefrau in der Rolle als Auskunftsperson nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Im Zuge ihrer Einvernahme während der Hauptverhandlung – bei welcher die Ehefrau ordnungsgemäss belehrt worden sei – habe sie das Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht. Gemäss Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO sei die Einvernahme nicht verwertbar, wenn der Hinweis unterbleibe und sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufe.