II. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen Rechtsanwalt B.________ macht geltend, die Einvernahme der Ehefrau des Berufungsführers sei unverwertbar und deshalb bei der Würdigung von dessen Aussagen nicht heranzuziehen (pag. 458 f.). Den Ermittlungsbehörden sei zum Zeitpunkt der Einvernahme der Ehefrau bereits die bestehende Ehe bekannt gewesen. Ausweislich des Protokolls zur Einvernahme vom 19. Mai 2014 sei die Ehefrau in der Rolle als Auskunftsperson nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden.