V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007; StPO; SR 312.0). Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.