I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - das Widerrufsverfahren gegen den Berufungsführers betreffend des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2011 eingestellt und die Verfahrenskosten hierfür dem Kanton Bern auferlegt wurden (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat mithin den Schuldspruch gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, das Strafmass und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verfügungen gemäss Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu überprüfen.