2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht Berufung an (pag. 393). Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Berufungsführer die Berufung auf den Strafpunkt sowie den darauf entfallenden Kostenpunkt (pag. 438 f.). Gleichzeitig erteilte er die Zustimmung zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag 447). Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ordnete der Verfahrensleiter die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag.