in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 2, 106, 197 Ziff. 3 aStGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 2 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.10.2011. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 90.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.