unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘725.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘575.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘175.00. II. A.________ wird schuldig erklärt: Der Pornographie, begangen durch Herstellung von kinderpornografischen Fotos am 10.04.2011 in D.________ III.