433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Strafklägers, Fürsprecherin F.________, für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wird wie folgt bestimmt: 53 Obere Instanz