Der Kanton Bern kann daher von A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, E.________ zuhanden von Fürsprecherin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 742.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).