2. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 1‘500.00, sind durch E.________ zu tragen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern. E.________ hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.