2. für die amtliche Verteidigung von E.________ Fürsprecherin F.________ eine Entschädigung von CHF 1‘841.70 ausgerichtet wurde. 3. weiter verfügt wurde, dass festgestellt wird, dass die Zivilklage implizit vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen wurde. II. 1. Die auf E.________ entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘105.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) sind durch den Kanton Bern zu tragen.