49 B. I. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. September 2015 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als 1. C.________ schuldig erklärt wurde der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________; 2. C.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. II. C.________ wird freigesprochen: