Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Strafklägers Fürsprecherin F.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wird auf CHF 5‘344.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. E.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 5‘344.50 zurückzuzahlen und Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘255.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 47 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. I.