46 426 Abs. 4 StPO). A.________ und C.________ werden zudem unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, E.________ zuhanden von Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 742.50, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Strafklägers Fürsprecherin F.___