_ ist daher eine Entschädigung von CHF 12‘559.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und C.________ eine Entschädigung von CHF 13‘037.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. Die dem Strafkläger für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/6 der entstandenen Aufwendungen, ausmachend CHF 1‘841.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das oberinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zu sprechen.