21. Entschädigungen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Wie erwähnt, wurden die beiden Beschuldigten im Umfang von ungefähr 2/3 der Vorwürfe bzw. der entstandenen Aufwendungen freigesprochen, weswegen sie für das erstinstanzliche Verfahren in diesem Umfang zu entschädigen sind. A.________ ist daher eine Entschädigung von CHF 12‘559.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und C.______