20. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Parteien tragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahren haben die beiden Beschuldigten und der Strafkläger allesamt gemäss ihren Anträgen als unterliegend zu gelten, weswegen sie alle je 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00, ausmachend je CHF 1‘500.00, zu tragen haben. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die auf den Strafkläger entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zu Lasten des Kantons Bern (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).