45 je zwei Punkten, weswegen es sich rechtfertigt, den beiden Beschuldigten 1/3 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschuldigten 1 und 2 haben demzufolge beide erstinstanzliche Verfahrenskosten im Umfang von je CHF 1‘575.00 zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die auf den Strafkläger entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind aufgrund des erfolgten Freispruchs durch den Kanton Bern zu tragen.