19. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Verfahrenskosten durch die Beschuldigten zu tragen, wenn sie verurteilt werden. Beide Beschuldigte wurden bezüglich des grösseren Teils der Vorwürfe frei gesprochen, Schuldsprüche erfolgten lediglich in